1. Zunftsatzung von 1954
der ehrenwerten und hochnärrischen
„Leipferdinger Narrenzunft STROHGLONKI „
zu Leipferdingen.
Dies sei der Strohglonki Satzung:
Zum Ersten:
Sie nennt sich Leipferdinger Narrenzunft Strohglonki zu Ehr und Preis jener ernsten und hochehrbaren Bürger, denen Weisheit und Schalkheit gleichermaßen zum „Glatzkopf“ verholfen. Und wie dieses vor
1 Jahr hier zu Leipferdingen begonnen ward, so wollen wir es in alle Zukunft halten!
Zum Zweiten:
Förderung des alten, und sinnvolles Gestalten des neuen Brauchtums in der Fastnachtszeit sei Zweck und Bestimmung der Zunft, sodass geschichtlich gewordenes Brauchtum auf alle Zeiten zur lebendigen
Tradition werde!
Zum Dritgen:
In den Kreis der Zunft kann eintreten, wer ein ehrsamer Narr sein will, sei er Mann oder Frau, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Zum Vierten:
Oberhaupt der Zunft ist der Zunftmeister. Ihm steht in alleiniger Verantwortung die Durchführung der Zunftfastnacht zu. In Zusammenarbeit mit dem Zunftmeister erfolgt die Ausführung der einzelnen
Maßnahmen durch den Zeremonienmeister, der gleichzeitig der Sprecher der Zunft ist. Die Leitung der Zunft ist während der Fastnachtszeit der Elferrat, der sich zusammensetzt aus:
Dem Zunftmeister
Dem Zeremonienmeister
Dem Zunftschreiber
Dem Zunftrechner (Kassenwart)
Den sieben weiteren Räten
Der Zunftmeister beruft den Zunftrat zu den Sitzungen, in denen die Organisation der ganzen Leipferdinger Fastnacht beraten wird.
Die erste Sitzung eines jeden Fastnachtsjahres findet traditionell am 11.11. um 20.11 Uhr statt.
Die Mitglieder des Zunftrates werden vom Zunftmeister berufen. Mitglieder des Zunftrates können nur Herren männlichen Geschlechts sein, denn es heißt: „Es sei der Herr“ !!!!!
Zum Fünften:
Der Narrenvater wird jedes Jahr vom Zunftrat neu gewählt. In der Eigenschaft als Narrenvater kürt er sich nach eigenem Wunsch und Geschmack seine Narrenmutter. Diese ist die Mutter aller
Leipferdinger Narren und Närrinnen und muss in jedem Falle weiblichen Geschlechtes sein. Das Narrenpaar genießt die höchsten Ehrungen der Strohglonki.
Zum Sechsten:
Alle Strohglonki und Stohglonkirinnen zusammen bilden die Zunftversammlungen, die vom Zunftmeister berufen werden und deren Aufgabe es ist, nach besten Kräften zum närrischen Gelingen der
Leipferdinger Fastnacht beizutragen. Es ist eine Ehre, Leipferdinger Strohglonki zu sein.
Zum Siebten:
Der Narrenbaum, welcher der Stammbaum aller Leipferdinger Narren und Närrinnen ist, wird jedes Jahr in prunkvoller Form eingeholt und danach gesetzt.
Zum Achten:
Das Zunftgericht beschließt in erster und letzter Instanz darüber ein Verhalten der Zunftmitglieder, das dem Ansehen der Zunft zum Schaden gereichen kann.
Nähere Bestimmungen hierüber sind vom Zunftmeister nach Anhören des Zunftrates zu erlassen.
Zum Neunten:
Die Zunftmitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von
DM 1.- zu bezahlen. Das Zunftabzeichen ist der Strohmann nach Leipferdinger Brauch.
Zum Zehnten:
Der Strohmann ist traditionsgebunden. Er dar nur in einer sauberen und ehrbaren Art auftreten. Zuwiderhandlungen werden an Ort und Stelle vom Zunftrat abgestellt. Der Schmutzige Dunschtig soll der
größte Tag für die Strohmänner sein.
Zum Elften:
Die Zunft besitzt als Narrenmarsch den Zunftmarsch mit unterlegtem Liedertext ...... Hans gang hoom ....... usw.
Zum Zwölften:
Für sämtliche Fastnachstveranstaltungen wird von der Zunft eine kurzfristige Unfallversicherung abgeschlossen. Versichert ist jeder Narr und jede Närrin, welche zum guten Gelingen der Leipferdinger
Fastnacht beiträgt und im Interesse der Zunft handelt. Für die eigenmächtigen Tätigkeiten, welche nicht in Verbindung mit der Zunft stehen, entfällt der Versicherungsschutz.
Zum Dreizehnten:
Über das Zunftvermögen wacht der Zunftmeister. Ihm untersteht der Zunftrechner unmittelbar. Er dar nur solche Rechnungen und Geldbeträge hinauszahlen, welche vom Zunftmeister gegengezeichnet sind.
Rechnungen und sonstige Bescheinigungen, welche ohne Gegenzeichnung des Zunftmeisters vom Zunftrechner hinausbezahlt werden, können von der Zunft nicht anerkannt werden und haftet dafür der
Zunftrechner.
Für das Vermögen der Zunft haftet der Zunft gegenüber der Zunftmeister.
Zum Vierzehnten:
Die Auflösung der Zunft erfolgt, wenn die Mitgliederzahlt unter fünf sinkt. Vorhandenes Zunftvermögen fällt an die Gemeinde zu treuen Händen mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorsitzende sich für die
Neugründung der Zunft einzusetzen hat. Das verzinslich anzulegende Zunftvermögen ist der Neugründung wieder zu übereignen. Sollte nach dreißig Jahren keine Neugründung erfolgen, so fällt das Vermögen
entgültig der Gemeinde zu, die über die Verwendung nach eigenem Ermessen bestimmen kann.
Zum Fünfzehnten:
Satzungsänderungen können durch den Zunftmeister nur nach Anhören der Zunftversammlung vorgenommen werden.
Zum Sechzehnten:
Der Zunftmeister wird von der Zunftversammlung auf zwei Jahre gewählt. Alle anderen Mitglieder des Zunftrates werden vom Zunftmeister auf ein Jahr berufen.
Der Zunftdiener wird vom Zunftmeister beauftragt.
Für Zunftdienertätigkeit erhält der Diener DM 10.-