Actum den 12.Juni 1777
„Der herrschaftliche Vogt Martin Bühler von Leipferdingen macht die pflichtmäßige Anzeige, dass gegenwärtiger Xaveri Heß am Fastnacht Dienstag von den
ledigen Buben gebengelt (geschlagen) und übel geschlagen worden ist. Also, dass der Xaveri Heß 12 bis 15 Wochen nichts habe arbeiten können, wie er solches schon vorhin bei hiesigem Amt (in
Blumenfeld) angezeigt und dem Johannes Hornung das Haus angeschrieben habe.
Von den Ledigen erscheinen Antoni Bausch und Johannes Bühler und sagen aus, dass bei diesem Handel (Händel) gewesen Johannes und sein Bruder Blasi Bühler,
Antoni Bausch, Niclaus Schwegler, Mathias Speck, Johannes und Antoni Hornung, und hätte Johannes Hornung so gewaltig zugeschlagen, dass wenn er Johannes Bühler nicht abgewehrt hätte, so hätte ein
größeres Übel erfolgen können. So wurde somit dem Vogten (dem Ortsvogt in Leipferdingen) aufgetragen, sämtliche oben erwähnte Buben auf morgen früh anher (nach Blumenfeld) zu
schicken.
Actum den 13. Juni 1777
Inhaltlich des gestrigen Auftrags erscheinen dato (am Tag des obigen Datums 13. Juni 1777) Johannes und Blasi Bühler, Antoni Bausch, Niclaus Schwegler, Mathias Speck, Johannes und Anton Hornung, dass
er den klagenden Xaveri Heß geschlagen, er habe aber die Ursache dazu gegeben (der Xaveri Xeß) da er viel vorhin zu der Wittfrau Maria Gutin Tochter Johann Wehin, dann zu des Gablen-Machers
(Gabelmacher) Schwester gegangen und diese im öffentlichen Wirtshaus auf den Schoß gehabt habe.
Da jedoch den Buben nicht erlaubt ist, selbst Hand anzulegen, so gab es folgenden Bescheid:
Es sollen die angeklagten Buben an den Unkosten für den Barbierer ad 5 Gulden 20 Kreuzer und 2 Gulden 28 Kreuzer für Wein und Branntwein, dann 1 Gulden
für den Vogt (den Ortsvogt) zusammen 8 Gulden. 48 Kreuzer bezahlen, dem geschlagenen Heß aber jeder 30 Kreuzer mithin 3 Gulden 30 Kreuzer für seine Schmerzen entrichten, und übrigens zu
wohlverdienter Strafe der Johannes Bühler und Mathias Speck an einem Tag, Antoni Bausch, Blasi Bühler, Niclaus Schwegler und Antoni Hornung an 2 Tagen und endlich und endlich Johannes Hornung
an 8 Tagen Schanzarbeit, und zwar letzterer ihm die Kapen (??) verfällt seie, wohin sie auch
sämtlich, jedoch die übrigen 6 ohne Kapen verfället, und ihnen übrigens dergleichen Gewalttätigkeiten und das Schlagen höchstens verboten sei, aber auch zur Verhütung größeren Unglücks daran erinnert
werde zur Verhütung weiterer Unglücke jeweils solches der Obrigkeit angezeigt werden müsse.
Orginale Urteilsdokumente auch als PDF-Dateien